Gefährdungsbeurteilung

Eine herausragende Rolle übernimmt im Arbeitsschutzhandel die Gefährdungsbeurteilung. Die Ableitung von geeigneten Maßnahmen und der konzeptionelle Ansatz zur Ausführung der Gefährdungsbeurteilung sind wesentlicher Bestandteil vieler Rechtsgrundlagen für den Arbeitsschutz. Aus diesem Grunde sind ein abgestimmtes Grundverständnis und eine gemeinsam festgelegte Vorgehensweise der staatlichen Arbeitsschutzbehörden, als auch der Unfallversicherungsträger von größter Bedeutung.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BertrSichV) ist die deutsche, umgesetzte Arbeitsmittelbenutzungsverordnungsrichtlinie 2009/104/EG über die Mindestvorschriften für die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter bei der Nutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit geregelt werden, sowie weiterer europäischer Richtlinien.

Ziel der Betriebssicherheitsverordnung ist, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu garantieren.

Ausfolgenden Abschnitten besteht die BetrSichV:

  • Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  • Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
  • Abschnitt 3: Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  • Abschnitt 4: Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
  • Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

Des Weiteren ist die BetrSichV folgendermaßen gegliedert:

  • Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
  • Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  • Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Eine Gefährdungsbeurteilung beschreibt eine eminente Analyse und Bewertung aller Gefährdungen, denen der Beschäftigte während seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt ist. Das Ergebnis der Analyse und der Beurteilung muss schriftlich dokumentiert werden, um feststellen zu können, welche weiteren Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Des Weiteren erfolgt die Ableitung und Ausführung aller Maßnahmen, die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit erforderlich sind. Anschließend werden diese Maßnahmen auf Wirksamkeit überprüft und dokumentiert. In solchen Beurteilungen sind alle möglichen Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen. Dazu gehört das Arbeitsmittel selbst, die Arbeitsumgebung, sowie die Arbeitsgegenstände, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln ausgeführt werden. Sinn dieses Prozesses ist, Gefährdungen bei beruflichen Tätigkeiten frühzeitig zu erkennen und diesen entgegenzuwirken, bevor Unfälle auftreten. Die Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten basiert unter anderem auf §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung infolge der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung, §§ 89, 90 Betriebsverfassungsgesetz.

Der Arbeitgeber hat hierbei den Vorteil, dass der Gesetzgeber ein breites Spektrum zur Umsetzung des Arbeitsschutzes einräumt. Wie das Ganze durchzuführen ist, ist gesetzlich nur grob festgehalten, es werden nur die wesentlichen Grundsätze genannt. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für ein erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.

Welche Anforderungen werden an Arbeitsmittel gestellt?

Im Grunde gilt, dass ein Arbeitsmittel erst verwendet werden darf, wenn es den Anforderungen an § 4 der BetrSichV entspricht und der Arbeitgeber vor der Übergabe des Arbeitsmittels eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchgeführt hat. Es dürfen nur Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden, die den Anforderungen aus § 5 BetrSichV erfüllen. Dabei sind die grundlegenden Schutzmaßnahmen nach § 6 umzusetzen.

Wie ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Der wichtigste Punkt liegt in erster Linie darin, potentielle Gefahrenquellen im Betrieb frühzeitig zu erkennen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, bevor etwas passiert.

Die betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten sind ausschlaggebend für den Umfang Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Vergewissern Sie sich, dass Sie alle Arbeitsabläufe in Ihrem Unternehmen berücksichtigt und auf Gefahrenquellen untersucht haben. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Aufgaben, die nicht zum alltäglichen Geschäft gehören wie zum Beispiel Instandhaltungsarbeiten, In- und Außerbetriebnahmen, als auch die Abfallbeseitigung.

Die Gefährdungsbeurteilung ist so zu strukturieren, dass alle erkennbaren Gefahren untersucht werden. Des Weiteren verweist das Arbeitsschutzgesetz auf einige Gefahrenquellen wie: Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, Arbeitsverfahren, unzureichende Qualifikation uvm.

Wird eine Gefahrenquelle entdeckt, gilt es abzusprechen, welche Maßnahme für die Beseitigung ergriffen werden muss. Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit erforderlich. Für erhöhte Transparenz und Verbindlichkeit sorgt die Pflicht des Arbeitgebers, den gesamten Prozess zu dokumentieren. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können Sie als Grundlage für die organisatorische Umsetzung, Kontrolle der Arbeitsschutzmaßnahmen, sowohl als Nachweis für Aufsichtsbehörden, als auch für Überarbeitungen verwenden, wenn sich Gegebenheiten im Betrieb ändern.

Personal- und Betriebsräte haben Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung, als auch bei der Auswahl der Methode. Daher haben Arbeitnehmer und ihre Vertreter das Recht, beziehungsweise die Pflicht:

  • Sich an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen
  • Vorgesetze und Arbeitgeber müssen über Gefahrenquellen informiert werden
  • Eine Änderung am Arbeitsplatz muss dem Zuständigen gemeldet werden
  • Sie müssen über mögliche Gefahren, die die Sicherheit und Gesundheit gefährden, informiert werden
  • Eine Kooperation ist Pflicht, damit eine sichere Arbeitsumgebung geschaffen werden kann
  • Mitarbeiter dürfen für die Ausarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung befragt werden

Es gibt keinen rechtlichen und vorgeschriebenen Weg zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Daher haben sich in der Praxis immer folgende Schritte bewährt:

  1. Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
  2. Ermittlung der Gefährdungen in allen Arbeitsbereichen und Arbeitsplätzen
  3. Beurteilung der Schwere der gefundenen Gefährdungen
  4. Festlegung von konkreten Maßnahmen, um ein höchstes Maß an Sicherheit zu gewähren
  5. Durchführung der Maßnahmen
  6. Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
  8. Dokumentation

1. Vorbereitung

Vor der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung muss zunächst festgelegt werden, welche Person im Unternehmen diese durchzuführen hat. Hier sind Sachkenntnisse über betriebliche Abläufe, Gefährdungsfaktoren und Schutzmaßnahmen erforderlich. Fachkundige Personen aus Ihrem Unternehmen sollten daher miteinbezogen werden. Des Weiteren empfiehlt sich für die Planung der Durchführung ein fachübergreifendes Team in Erwägung zuziehen. Dieses setzt sich bestenfalls zusammen aus der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und dem zuständigem Vorgesetzten, dem Betriebsrat und dem Sicherheitsbeauftragten, aber auch Spezialisten, wie einen Hauptschweißingenieur.

Externe Fachkräfte können aus sicherheitstechnischen Gründen beauftragt werden, um Sie fachlich zu beraten. Hier werden Sie mit Vorschlägen zum methodischen vorgehen unterstützt, über Kriterien für die anzufertigende Bewertung informiert, Risikobereiche werde durch Begehungen und Untersuchungen aufgedeckt und Vorschläge für nötige Schutzmaßnahmen werden Ihnen unterbreitet.

Es ist zwingend erforderlich, dass beim Einsatz externer Fachkräfte, dass fachkundige betriebliche Personal und die betroffenen Beschädigten mit einbezogen werden, denn diese können am besten darauf hinweisen, wo Gefährdungen an Ihrem Arbeitsplatz aufzufinden sind.

Daraufhin sollten Sie sich die Frage stellen, wie Sie Ihre Betriebsorganisation am besten erfassen und wie die Arbeitsumgebung in sinnvolle Betrachtungseinheiten unterteilt werden kann. Hierfür sollten Sie alle Abteilungen und Arbeitsbereiche in Ihrem Unternehmen zusammenfassen und dokumentieren. Zu berücksichtigen sind folgende Personengruppen:

  • Kinder und Jugendliche ab dem 13. Lebensjahr,
  • werdende und stillende Mütter,
  • Rehabilitanden,
  • Leiharbeiter und Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse,
  • Praktikanten oder
  • Beschäftigte aus Fremdbetrieben

Ihr Unternehmen ist in verschiedene Arbeitsbereiche unterteilt, z.B. in den Abteilungen Produktion, Werkstatt, Schweißbereich, Lager und Büro. An jedem Arbeitsplatz werden konkrete Tätigkeiten ausgeübt. Um alles übersichtlich zu erhalten, sollten zu beurteilende Arbeitsstätten in einzelne Einheiten unterteilt werden. Zu dokumentieren ist, welche Tätigkeiten an den Plätzen ausgeübt werden und wer die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Dieses bildet die Grundlage für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, bezogen auf die Schritte 2 bis 7. Als Hilfsmittel können vorliegende Organismen oder Stellenbeschreibungen aus Ihrem Unternehmen genutzt werden. Umso mehr Gefahren sie ausfindig machen, umso kleiner sollten sie die Arbeitsbereiche wählen. Durch eine sinnige Aufteilung der Arbeitsbereiche, kann der Umfang Ihrer Beurteilung auf das erforderliche Maß reduziert werden und Doppelarbeiten können dadurch vermieden werden.

Wie gehe ich zielorientiert vor, um die Aufgabenstellung zu präzisieren?

  • Sind in der Betriebsstruktur Arbeitsplätze in ortsfeste und nicht ortsfeste unterteilt?
  • Sind für schutzbedürftige Mitarbeiter personenbezogene Beurteilungen durchzuführen?
  • Gibt es dynamische Abläufe bei denen eine arbeitsablauforientierte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden sollte?

Es sollte nicht nur der Alltagsbetrieb betrachtet werden, sondern auch alle weiteren Sondersituationen, wie beispielsweise das Einrichten und Erproben von neuen Arbeitsmitteln oder beim Instandsetzen oder dem Ausserbetriebsetzen von Arbeitsmitteln.

Unterteilung der Arbeitsplätze

Ortsfeste Arbeitsplätze:

Hier sollte zunächst die Gefährdung für den Arbeitsbereich und anschließend die der auftretenden, tätigkeitsbezogenen Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt werden.

Nicht ortsfeste Arbeitsplätze:

Nicht ortsfeste Arbeitsplätze umfassen Berufsgruppen wie Elektriker, Maurer, Dachdecker, die typische wiederkehrende Tätigkeiten ausführen. Hierfür eignet such die berufsbezogene Gefährdungsbeurteilung am besten an.

Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung:

Diese ist bei besonders schutzbedürftigen Personen durchzuführen. Darunter zählen:

  • Behinderte Mitarbeiter
  • Stillende Mütter
  • Auszubildende
  • Berufseinsteiger
  • Leiharbeiter
  • Schwangere Frauen
  • Jugendliche

Leiharbeiter:

Hier haben sowohl der Verleiher als auch der Entleiher ihren Schutzpflichten nach Arbeitsschutzgesetz nachzukommen.

Ablauforientierte Gefährdungsbeurteilungen:

Einzelne Arbeitstätigkeiten, Bearbeitungsfolgen oder Transportabläufe können analysiert werden. Die zu erfüllende Aufgabe muss genaustens beschrieben werden. Des Weiteren sind durchzuführende Tätigkeiten zu dokumentieren.

Welche Unterlagen kann ich verwenden?

Alle Dokumente über den ausgewählten Arbeitsbereich, die Berufsgruppe, die betroffenen Mitarbeiter und der Arbeitsaufgabe können verwendet werden. Besonders wichtig ist es zu wissen, welche Arbeitsverfahren und welche Arbeitsstoffe, wie Chemikalien, im Unternehmen verwendet werden. Recherchieren sich nach Unfällen und finden Sie dessen Ursache heraus. Wichtige und hilfreiche Unterlagen wären:

  • Berichte und vorhandene Begehungsprotokolle von Betriebsärzten und Mitarbeitern für Arbeitssicherheit,
  • Berichte aus den Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen,
  • innerbetriebliche Unterlagen zu Lärmmessungen, Gefahrstoffen und Geräteprüfungen,
  • Gefahrstoffverzeichnis,
  • Dokumentation Qualitätsmanagement,
  • Hygieneplan oder
  • Notfallpläne.

2. Ermittlung

Was muss ermittelt werden?

Es müssen nur die tatsächlich vorhandenen Gefährdungen rund um den Arbeitsplatz der Beschäftigten ermittelt werden. Einzuschließen sind Gefährdungen die zu Unfällen führen können, als auch arbeitsbedingte Gefahren. Insbesondere ergeben sich Gefährdungen durch:

  • Durchführung der Arbeitsorganisation, z.B. von Abläufen, Pausen und Arbeitszeiten
  • Die Gestaltung des Arbeitsplatzes bis hin zu Verkehrswegen, Lager-, Sanitär und Aufenthaltsräumen
  • Psychische und physische Belastungen während der Arbeit
  • Nicht sachgerechte Nutzung von Schutzausrüstung
  • Physikalischen, biologischen und chemischen Aussetzungen
  • Auswahl, Einsatz und Zustand des Arbeitsmittels, wie z.B. Maschinen und Werkzeuge, als auch mit dem Umgang von Arbeitsstoffen
  • Einrichtung von Arbeits- und Fertigungsverfahren
  • Eine mangelnde Qualifikation des Beschäftigten

Zu beachten ist, ob es sich für die ermittelten Faktoren um staatliche oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften etc.) handelt, oder ob es technische Regeln gibt, die es einzuhalten gilt, wie z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte bei Gefahrenstoffen. Sollte es solche Vorgaben bereits geben, ist es zwingend erforderlich, dass diese eingehalten werden.

Die zurückschauende Methode

Hier werden die Erkenntnisse von bereits erlebten Unfällen in die Gefährdungsbeurteilung mit einbezogen. Oftmals wird dies Vorgehensweise aber für die Aktualisierung einer bestehenden Gefährdungsbeurteilung genutzt.

Um aus den erlebten Ereignissen lernen zu können und um eine nachhaltige Lösung zu finden, muss die Ursache genaustens hinterfragt werden.

  • Was ist passiert?
  • Wie war der Ablauf?
  • Wo ist es passiert und warum?
  • Welche Ursachen gibt es?
  • Welche Maßnahmen können ergriffen werden?

Welche Hilfsmittel kann ich zum Erfassen der Beurteilung verwenden?

  • Checklisten

erweisen sich für kleine bis mittlere Unternehmen als besonders geeignet. Sie vermitteln typische Gefährdungen und Schutzmaßnahmen in einer Branche. Die erstellte Prüfliste kann gleichzeitig zur Dokumentation der Ergebnisse genutzt werden. Muster für Checklisten finden Sie bei Ihrem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz.

  • Gefährdungskataloge

Hier sind bestimmte Auflistungen typischer Gefährdungen und Schutzmaßnahmen für bestimmte Bereiche aufzufinden. Sie können die Kataloge zur Erstellung Ihrer Checklisten für die Gefährdungsbeurteilung nutzen

  • Psychische Beanspruchung ausfindig machen

Um einen Arbeitsplatz und dessen Tätigkeiten objektiv untersuchen und beurteilen zu können, muss der Platz mehrmals aufgesucht werden. Hier ist es besonders wichtig auch den Schichtzyklus zu untersuchen, denn oftmals variieren die Mengen an Arbeitsmaterial und der Informationsfluss, was gleichzeitig abgearbeitet werden muss. Hier steht die Beobachtung der Beschäftigten und dessen Tätigkeiten im Vordergrund. In den meisten Fällen weiß der Beschäftigte am besten über die Bedingungen an seinem Arbeitsplatz Bescheid. Daher ergänzt eine Selbsteinschätzung die angefertigte Fremdeinschätzung und deckt möglicherweise noch neue Gefahrenquellen auf.

3. Beurteilen

Gefährdungen zu beurteilen heißt nichts weiter als festzustellen, ob eine Gefahr für die Mitarbeiter vorliegt und ob aufgrund dessen Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Jede der entdeckten Gefahrenquellen ist sowohl zu bewerten, als auch zu dokumentieren. Sind die entdeckten Gefährdungen bereits in staatlichen oder in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften mit entsprechenden Vorgaben konkretisiert, so müssen diese Anforderungen erfüllt werden, um den sicheren Soll-Zustand zu erreichen. Genauso wie sich der Stand der Technik immer weiter verbessert, so muss sich der Stand der Arbeitssicherheit immer weiter daran anpassen. Daher reicht es meistens nicht aus, nur die Mindestanforderungen zu erfüllen, sondern es müssen auch alle Sicherheitsmaßnahmen kontinuierlich erweitert und verbessert werden.

Bei Risikobewertungen wird festgestellt, ob das vorhandene Risiko kleiner als das höchst akzeptable Risiko ist. Kann das vorhandene Risiko nicht akzeptiert werden, so muss es vermindert werden.

Folgende Parameter können der Bestimmung der Gefährdungshöhe dienen:

  • Schwere der möglichen Verletzung
  • Wahrscheinlichkeit des Auftretens
  • Möglichkeit der Vermeidung
  • Häufigkeit bzw. Dauer der Gefährdungsexposition

Dabei können Sie für die oben genannten Parameter Faktoren annehmen, die die Schwere des Schadens angeben:

Schwere oder mögliche Verletzungen

0,5    Schramme oder Druckstelle

0,75    Schnitt, Wunde oder kleinere Brandwunde

3    Leichter Bruch an einem Finger oder Zeh

6    Schwerer Bruch an Hand, Arm oder Bein

8    Verlust von ein oder 2 Fingern, oder Zehen, oder schwerer Verbrennungen

12     Teilweiser Verlust von Gehör oder Sehkraft, Bein- oder Handamputation

15    Amputation beider Beine oder Hände, vollständiger Verlust von Hör- oder Sehkraft

25    Kritische Verletzungen oder dauerhafte Erkrankungen

40    Einzelner Todesfall

65    Katastrophal

Möglichkeit des Auftretens

0,5    Nahezu unmöglich

1    Unwahrscheinlich

2,5    Möglich

4    Wahrscheinlich

6    Sicher

Möglichkeit zur Vermeidung

0,5    Möglich

2,    Möglich unter bestimmten Umständen

6    Nicht möglich

Häufigkeit der Exposition

0,5    Jährlich

1    Monatlich

2    Wöchentlich

3    Täglich

4    Stündlich

5    Permanent

Die entsprechende Gefährdungshöhe lässt sich durch die Multiplikation jedes einzelnen Faktors berechnen. Für jede auffindbare Gefährdungssituation sollte solch eine Abschätzung erfolgen. Es folgt ein Beispiel für die Kategorisierung des errechneten Risikos. Hierbei ist der Faktor eins, der mit dem geringsten Risiko. Wohingegen ein Faktor von über 500 ein enorm hohes Risiko darstellt, bei dem sofort mit risikomindernden Maßnahmen agiert werden muss.

Faktor Risiko für Gesund- und Sicherheit Mindestmaßnahmen
1-10 Vernachlässigbar Keine weiteren Maßnahmen sind erforderlich
11-25 Sehr gering Keine markanten Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich
26-45 Gering Risikomindernde Maßnahmen müssen berücksichtigt werden
46-155 Erheblich Risikomindernde Maßnahmen müssen erfolgen
156-500 Hoch Risikomindernde Maßnahmen müssen realisiert werden
500 + Sehr hoch Risikomindernde Maßnahmen müssen realisiert werden

4. Festlegen

Um ein bestehendes Risiko zu minimieren, müssen Schutzziele bestimmt werden und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Begrenzung der Gefährdungen festgelegt werden. Das Festlegen möglichst konkret formulierter Schutzziele hilft dabei, die Wirksamkeit der geforderten Maßnahmen zu kontrollieren.

Welche Kriterien gibt es?

Hier ist Ihnen das STOP-Prinzip eine große Hilfe:

S = Substitution

T = technische Maßnahmen

O = organisatorische Maßnahmen

P = personen- und verhaltensbezogene Sicherheitsmaßnahmen

Die beste Maßnahme ist immer, eine Gefährdung zu vermeiden oder ganz auszuschalten. Zum Beispiel sollten stark gesundheitsgefährdende Substanzen durch verträglichere ersetzt werden. Ist das nicht möglich, so muss die Gefährdung so gering wie möglich gehalten werden. Zum Beispiel können hier technische Lösungskonzepte für den Arbeitsplatz besonders wirksam sein. Anbei finden sie einen Auszug aus dem Arbeitsschutzgesetz §4:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Wo fange ich am besten an?

Zunächst sollten die Gefährdungen zuerst beseitigt werden, die Ihre Mitarbeiter am stärksten gefährden. Merkmale für einen riskanten Arbeitsbereich sind häufige Störungen des betrieblichen Ablaufs, auffällige Fehlzeiten durch die Unfall- und Erkrankungszeiten, häufige Fehlhandlungen, monotone Tätigkeiten, oder Tätigkeiten die oft unter Zeitdruck stehen, ein schlechtes Betriebsklima, Bereiche mit einer hohen Fluktuation und zu guter Letzt ist auch eine schlechte Arbeitsqualität ein ausschlaggebendes Merkmal.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) besteht in Unternehmen unabhängig von ihrer Betriebsgröße eine Dokumentationspflicht. Demnach muss der Arbeitgeber Unterlagen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vorlegen können. Des Weiteren müssen die darauf gestützten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ebenfalls schriftlich im Dokument festgehalten werden.

Der Arbeitgeber kann frei über die Art der Dokumentation entscheiden, denn sowohl die Papierform als auch die digitale Form können geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass Arbeitsschutzvorschriften spezielle Anforderungen an die Dokumentation enthalten können, z. B. die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung.

5. Durchführung

Sie bestimmen für die festgelegten Maßnahmen Prioritäten, Termine und Verantwortlichkeiten. Es muss unmissverständlich festgelegt werden, wer, was, bis wann zu erledigen hat. Nutzen sie bereits vorhandene Unterlagen aus Ihrem Betrieb, um nicht unnötig auf der Stelle zu tappen. Sie können das Gefahrenstoffverzeichnis, die Ersatzstoffprüfung und die Betriebsanweisung in Ihrer Gefährdungsbeurteilung übernehmen und lediglich darauf hinweisen.

Warum muss ich meine Mitarbeiter unterweisen?

Damit sich die beschäftigten an Ihrem Arbeitsplatz richtig verhalten können, müssen Sie über bestehende Gefahrenquellen unterrichtet werden. Es muss Eigenverantwortung für ein gesundheitsgerechtes Verhalten übernommen werden und der Zweck der Arbeitsschutzmaßnahmen muss klar erkennbar sein. Als Arbeitgeber ist man also verpflichtet, Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei und während der Arbeit, angemessen zu unterweisen.

Diese Verpflichtung basiert auf die Ausschnitte folgender Gesetze:

• das Betriebsverfassungsgericht, § 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.

(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.

(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

• Das Arbeitsschutzgesetz, § 12 und § 14

§12, Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

• § 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.

• der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1, § 4 Unterweisung der Versicherten 

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend §12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

(3) Der Unternehmer nach §136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für Versicherte nach §2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.

• Einem konkretem Verordnungswerk wie § 12 der Betriebssicherheitsverordnung

§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten

(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über

  1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
  2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
  3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.

(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen.

(3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.

Wann Unterweise ich mein Personal?

Zunächst ist immer eine Erstunterweisung vor Beginn einer neuen Tätigkeit durchzuführen. Danach muss die Unterweisung in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.

Eine Erstunterweisung ist erforderlich bei der Einstellung von neuem Personal, oder bei einem Arbeitsplatzwechsel, als auch bei der Einführung in neue Arbeitsverfahren, neue Techniken oder Stoffe. Wiederholungsunterweisungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Des Weiteren geben Gesetzgeber vor, dass nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz eine Wiederholungsunterweisung alle 6 Monate auszuführen ist.

Eine Wiederholungsunterweisung muss öfter wiederholt werden, wenn die Wirkung nicht ausreichend ist, vermehrt Unfälle und Berufskrankheiten auftreten und wenn bestimmte Arbeitsverfahren nicht regelmäßig ausgeführt werden.

Wie unterweise ich?

  • Unterweisungsthema festlegen
  • Teilnehmer festlegen und offiziell einladen
  • Wahl der angemessenen Unterweisungsmethode
  • Festlegung von Zeitpunkt und Dauer
  • Bereitstellung der entsprechenden Maschinen und Räumlichkeiten

Unterweisungen müssen als Nachweis dokumentiert werden und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

6. Überprüfen

Was überprüfe ich?

  1. Durchführungskontrolle: zu Kontrollieren ist, ob die gewünschten Maßnahmen fristgerecht abgearbeitet wurden.
  2. Wirksamkeitskontrolle: Wurde die Gefährdung beseitigt? Ein positiver Vermerk muss bei korrektem Vollzug in die Dokumentation eingetragen werden. Nun ist die Wirksamkeit der Maßnahme zu kontrollieren. Ebenfalls gilt es zu überprüfen, ob durch die geschaffene Maßnahme neue Gefährdungen entstanden sind.
  3. Erhaltungskontrolle: Bleibt der eingehaltene Zustand erhalten, oder müssen neue Maßnahmen getroffen werden?

Die Gefährdung wurde nicht gänzlich beseitigt, was nun?

Forschen Sie zunächst nach dem Grund, warum die Gefährdung nicht beseitigt wurde. Setzen Sie erneut Maßnahmen zur Gefährdungsbeseitigung fest und vergewissern Sie sich anschließend von der Wirksamkeit der neuen Maßnahmen.

7. Fortschreiben

Wann schreibe ich fort?

Ein Fortschreiben ist dann notwendig, wenn bisher keine Gefährdungen in Ihrem Betrieb erkannt wurden. Sich neue Gefährdungen aufgestellt haben oder auftreten könnten und wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten im Bezug auf Sicherheit und Gesundheit verändert haben. Entstehen neu auftretende Gefährdungen, empfiehlt es sich, die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen. Die Erstellung und die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist in regelmäßigen zeitabständen zu wiederholen.

Muss beim Fortschreiben alles wiederholt werden?

Nein, es muss nicht alles wiederholt werden. Hier fokussieren sie sich auf eine Veränderung der betrieblichen Umstände und Gefährdungen, die noch nicht entfernt wurden.

8. Dokumentation

Laut Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, dazu verpflichtet eine ausführliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen zu verfügen.

Diese Dokumentationspflicht besteht nach Arbeitsschutzgesetz § 6

  1. Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
  2. Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

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